Jetzt Mitglied werden
Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.

» Mitgliedschaft beantragen

Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Länder und Kommunen sollen Wärmepläne vorlegen

In einigen Bundesländen wie Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein gilt sie schon länger: die Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung. Nun hat die Bundesregierung Ende 2023 ein Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (kurz: Wärmeplanungsgesetz) beschlossen und damit eine bundesweite Pflicht zur flächendeckenden Wärmeplanung eingeführt. Auf Basis von Angaben zu Heizungsart und Energieverbrauch von Gebäuden sowie der Analyse regional verfügbarer erneuerbarer Energiequellen sollen die Länder und Kommunen vor Ort die beste Lösung für eine zukünftig klimaneutrale Wärmeversorgung finden.

Damit wurde eine wesentliche Forderung von Haus & Grund umgesetzt. Denn Eigentümer müssen für die richtige Auswahl ihrer Heizung vorab wissen, mit welchen Energieträgern und welcher Versorgung sie zukünftig lokal rechnen können. Das Wärmeplanungsgesetz tritt deshalb gemeinsam mit dem umstrittenen Heizungsgesetz (GEG) am 1. Januar 2024 in Kraft.

Länder sind verantwortlich

Nach dem neuen Gesetz sind zunächst die Länder verantwortlich. Sie können aber die Umsetzung der Wärmeplanung auf ihre Kommunen übertragen. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen ihre Wärmepläne bis 30. Juni 2026 vorlegen. Alle anderen Gemeindegebiete bekommen dafür zwei Jahre mehr Zeit. Für kleinere Gemeinden kann das Land vereinfachte Verfahren vorsehen. Und in Gebieten, deren Wärmeversorgung bereits klimaneutral ist, kann auf eine Wärmeplanung verzichtet werden.

Heizungsart und Energieverbrauch werden erfasst

Eine Bestandsanalyse bildet die Basis der Wärmeplanung. Das Gesetz sieht dazu eine umfassende Datenerhebung vor. So sollen der Ist-Zustand der Gebäudeheizungen und die jährlichen Energieverbräuche leitungsgebundener Energieträger innerhalb einer Kommune ermittelt werden. Auskunftspflichtig sind Energieversorger und die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Eigentümer müssen dafür nicht befragt werden. Ebenso sollen alle relevanten Angaben zu vorhandenen oder bereits in Planung befindlichen Gas-, Strom-, Wärme- und Abwassernetzen erhoben werden. Am Ende fließen die Daten über Energieverbräuche, Energieträger, Lage, Nutzung und Baualtersklasse von Gebäuden, Anlagen und Versorgungsnetzen in einen Wärmeplan ein.

Kommunen sollen Wärmeversorgungspotenziale vor Ort analysieren

In einem weiteren Schritt sollen die Kommunen alle vorhandenen Potenziale zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und aus unvermeidbarer Abwärme – etwa aus Rechenzentren – analysieren. Dabei sollen mögliche Anlagen, die regional verfügbare erneuerbare Energiequellen wie Geothermie, Solarenergie, Umweltwärme, Abwärme und Biomasse nutzen können, standortscharf berücksichtigt werden. Als Potenziale sind auch mögliche Energieeinsparungen durch Effizienzmaßnahmen in Gebäuden und bei Industrieprozessen abzuschätzen.

Wärmepläne sollen beste Optionen zur Wärmeversorgung aufzeigen

Anhand der gesammelten Daten und analysierten Potenziale sollen die Länder und Kommunen die besten Optionen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung identifizieren und unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort realisieren. Die Wärmepläne sollen für das beplante Gebiet aufzeigen, in welchen Bereichen Gebäude besser zentral über ein Wärmenetz oder dezentral mit einer eigenen Anlage beheizt werden können. Eigentümern, die ihr Gebäude zukünftig an ein Wärmenetz anschließen können, bleibt dann der aufwendige Einbau einer eigenen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien (Wärmepumpe, Biomassekessel) erspart. Außerdem wird die Wärmeplanung Auskunft darüber geben, ob ein vorhandenes Gasnetz auf grüne Gase beziehungsweise Wasserstoff umgestellt werden kann oder stillgelegt werden muss.

Wärmenetzbetreiber müssen ihre Netze schrittweise klimaneutral ausrichten

Zudem enthält das Gesetz für Betreiber von Wärmenetzen verpflichtende Zwischenziele für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Bestehende Wärmenetze sollen bis 2030 zu 50 Prozent Wärme aus erneuerbaren Quellen oder unvermeidbarer Abwärme liefern. Neue Wärmenetze sollen bereits ab 2025 zu 65 Prozent erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen.

Nutzungspflicht von 65 Prozent erneuerbarer Energien wird mit Wärmeplanung verbindlich

Erst nach Vorliegen eines kommunalen Wärmeplans müssen Eigentümer die Anforderungen zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung nach dem GEG erfüllen. Für den Zeitpunkt ist die Größe der Gemeinde entscheidend: In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird die Pflicht nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern gilt sie erst nach dem 30. Juni 2028. Liegt ein Wärmeplan früher vor, wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien nicht automatisch verpflichtend. Erst wenn die Kommune eine gesonderte Entscheidung zur Ausweisung von Wasserstoff- oder Wärmenetzgebieten fällt, wird die Pflicht einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung verbindlich.

Corinna Kodim
Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik