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Pressemitteilung vom 02.12.2011
Hausverbot für GEZ
Gebühreneintreiber muss draußen bleiben
Um „Schwarzseher“ zu entlarven, beehrt die GEZ mit unangekündigten Hausbesuchen. Das wurde einem gewerblich tätigen Grundstückseigentümer nach mehreren Besuchen zu bunt. Er fühlte sich in der Ausübung seines Gewerbes, insbesondere bei Kundengesprächen, gestört und erteilte der GEZ daraufhin ein generelles Hausverbot, das er postalisch zustellte. Die GEZ ließ das völlig kalt. Die Hausbesuche wurden fortgesetzt. Der jeweils vor Ort auftretende Mitarbeiter gab sich in Bezug auf das erteilte Hausverbot unwissend und begehrte weiterhin Einlass. Der Eigentümer klagte auf Unterlassung weiterer Störungen. Das AG Bremen (Urteil vom 23 August 2010 – Az. 42 C. 43/10) hatte ein Herz für den genervten Eigentümer und befand: Gegenüber der GEZ dürfe ein allgemeines Hausverbot ausgesprochen werden, um Besuche zum Zwecke des Einzugs von Rundfunkgebühren oder der Einholung hierfür erforderlicher Informationen zu unterbinden. Es muss nicht personalisiert abgegeben werden, sondern wirkt gegenüber sämtlichen Mitarbeitern. Das Hausverbot darf auch dauerhafter Natur sein. Es muss nicht zeitlich befristet werden. Denn das Schutzbedürfnis der Hauseigentümer, unliebsame Besucher abzuhalten, bestehe ebenfalls dauerhaft. Vor allem verfüge die GEZ über keine hoheitlichen Rechte, insbesondere über keine Zwangsrechte, denen eine Duldungspflicht der Grundeigentümer gegenüberstehe. Zwar könne sie ihr Auskunftsbegehren auf § 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags stützen, doch sei sie damit wie jede andere Privatperson zu behandeln und unterliege dem Hausrecht des Grundeigentümers.
RA Dr. Hans Reinold Horst
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