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Mietende
Mieter ist verschwunden - und jetzt?
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen
Kennen Sie das auch? Der Mietvertrag neigt sich dem Ende zu, der Mieter zieht vorzeitig aus, wirft Ihnen ohne gemeinsame Wohnungsabnahme die Schlüssel in den Briefkasten - und ist schlicht verschwunden. Seine neue Adresse kennen Sie nicht. Genau die aber brauchen Sie, um noch über Betriebskosten abzurechnen, Ansprüche auf Renovierung oder wegen sonstiger Beschädigungen der Mieträume geltend zu machen. Hat der Mieter Ihnen Sperrmüll in der Wohnung zurückgelassen, geht es um Entsorgungsfragen und um dafür anfallenden Schadensersatz. Je nachdem, wie zugemüllt die Wohnung ist, kann man sogar nicht einmal von einer wirklichen Wohnungsräumung ausgehen. In allen Fällen müssen Sie noch damit rechnen, mit Ihrem Mieter vor Gericht ziehen zu müssen. Seine Adresse, seine ladungsfähige Anschrift - unbekannt. Jetzt ist guter Rat teuer. Was ist nun zu tun?
Naht das Ende des Mietvertrags und verschwindet der Mieter dann einfach auf Nimmerwiedersehen, ohne seine neue Adresse zu hinterlassen, verletzt er den Mietvertrag (Obliegenheitsverletzung; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 23.05.2007 - 3 C 177/07, juris). Entstehen dem Vermieter dann Kosten, um die neue Adresse zur Durchsetzung von Forderungen oder generell zur Abwicklung des Mietverhältnisses zu ermitteln, können sie gegen den Mieter als Schadensersatz geltend gemacht werden (bestätigend auch: AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 24.11.1995 - 8 C 521/95, Mieter-Magazin 1996, 35 u. 247; s. auch: AG Bad Neuenahr, Urt. v. 23.5.2007 – 3 C 177/07, NJW-RR 2008, 244; AG Neukölln, Urteil vom 22.9.2009 – 15 C 206/09, GE 2009, 1323; AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 28.9.2009 – 110 C 171/09, GE 2009, 1503; eingehend: Horst, Neue Mieteradresse – Der allgemeine Auskunftsanspruch des Vermieters, MietRB 2010, 146). Wie gesagt: Das setzt voraus, dass die Adressensuche erfolgreich ist. Häufig ist das aber nicht der Fall. Bleibt man dann auf seinen Forderungen sitzen, weil man entsprechende vorgerichtliche Schreiben der Mieter nicht zustellen kann? Ist man dann an der gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche gehindert, weil eine ladungsfähige Anschrift des Mieters unbekannt bleibt?
In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Schreiben über das Amtsgericht durch öffentliche Bekanntmachung öffentlich zustellen zu lassen (§ 132 Abs. 2 BGB, § 185 Nr. 1 ZPO).
Das Gesetz fingiert dann, dass die so zugestellte Willenserklärung dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist (§ 188 ZPO). Die öffentliche Zustellung ist das letzte Mittel, um die Zustellung einer Willenserklärung unter Abwesenden noch zu bewirken und um sie damit wirksam zu machen (130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mieter seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte. Die öffentliche Zustellung ist dort zu beantragen (Musterantrag bei Lützenkirchen, in: Lützenkirchen (Hrsg.), Anwaltshandbuch Mietrecht, 7. Aufl. 2025, Teil K Rn. 279, S. 1632 f). In dem Antrag ist darzulegen, dass und warum vorherige Versuche, die neue Adresse selbst zu ermitteln, gescheitert sind. Die Anforderungen dafür sind hoch; wie gesagt, die öffentliche Zustellung ist Ultima Ratio (LG Tübingen, Beschluss vom 9.12.2024 - 5 T 117/24, IVR 2025, 64; BGH, Beschluss vom 22.2.2024 - V ZR 117/22, BeckRS 2024, 5973; LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.10.2020 - 11 T 120/20, IMR 2020,522).
Sie setzt voraus, dass trotz umfangreicher Ermittlungen der Aufenthalt des Mieters unbekannt geblieben ist. Dabei kommt es nicht nur auf die gerichtliche Unkenntnis an, sondern auf die Unkenntnis der Allgemeinheit (BGH, Beschluss vom 22.2.2024 - V ZR 117/22, BeckRS 2024, 5973). Und das bedeutet: Als Vermieter muss man umfangreich recherchieren und diese Recherchen ebenso penibel dokumentieren, damit man deren Ergebnisse seinem Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Zustellung beifügen kann. Wie viel Mühe sich der Vermieter dabei geben muss, soll gerichtlich auch unter Berücksichtigung der Qualität der Beziehung zwischen Mieter und Vermieter bei der Entscheidung über die Anordnung der öffentlichen Zustellung berücksichtigt werden (LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.10.2020 - 11 C 120/20, IMR 2020, 522). Auch diese Ausführungen gehören deshalb in den gestellten Antrag.
Weiter ist vorausgesetzt, dass bei unbekanntem Aufenthaltsort des Mieters als Schuldner eine Zustellung an einen Vertreter oder an einen Zustellbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO). Auch dies ist plausibel zu machen. Generell lässt sich nur sagen, dass man als Vermieter und Forderungsgläubiger geeignete und zumutbare Maßnahmen ergriffen haben muss, um den Aufenthalt des Schuldners zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 22.2.2024 - V ZR 117/23, BeckRS 2024, 5973; ebenso BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 – XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 16; LG Tübingen, Beschluss vom 9.12.2024 - 5 T 117/24, IVR 2025, 64).
Und das bedeutet für die Angabe der einzelnen Bemühungen zur Recherche der neuen Adresse:
- Fehlschlag eines Zustellungsversuchs unter der letzten bekannten Adresse,
- Anfrage beim Einwohnermeldeamt (Auskunft aus dem Melderegister); allein die ergebnislose Anfrage genügt nicht zur Darlegung der Voraussetzung einer öffentlichen Zustellung (BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 – XII ZR 94/10, NJW 2012, 3582 Rn. 16),
- Anfrage zur Überprüfung der Anschrift bei der Deutschen Post AG inklusive Abfrage nach Nachsendeaufträgen,
- Komfortauskunft bei der Deutschen Telekom AG,
- Kontaktversuche über Mobilfunk oder über bekannte E-Mail-Adressen mit der Aufforderung zur Angabe einer Zustelladresse, die gegebenenfalls von der Meldeadresse abweicht (BGH, Beschluss vom 22.2.2024 - V ZR 117/23, BeckRS 2024, 5973 mit Anmerkung von Elzer, FD-ZVR 2024, 808551): Allein die negative Auskunft des Einwohnermeldeamts genügt bei bekannter E-Mail-Adresse des Beklagten nicht, um eine Zahlungsklage gegen einen säumigen Wohnungseigentümer sowie ein daraufhin ergangenes Versäumnisurteil wirksam öffentlich zustellen zu können (§§ 185 Nr. 1, 188 ZPO). In diesem Fall werde der Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, die Einspruchsfrist gegen das erlassene Versäumnisurteil nicht in Lauf gesetzt, so der BGH. Nach Auffassung des Gerichts wäre es dem Kläger bei bekannter E-Mail-Adresse des Beklagten zumutbar gewesen, bei Unkenntnis eine entsprechende ladungsfähige Anschrift zu erfragen. Die Entscheidung lässt unbeachtet, dass ohne aktive Mitwirkung des Empfängers einer E-Mail durch Lesebestätigung (hinweisend zu Recht: Seggewiße, in: MDR 2024, 888, 889; auch Laumen, MDR 2022, 546 f; so bereits auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.3.2009 – I 7 U 28/O8) deren Zugang beim Beklagten nicht bewiesen werden kann (OLG Rostock, Beschluss vom 3.4.2024, a. a. O.; ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 10.8.2023 - 26 W 13/23, juris Rn. 5; L AG Köln, Urteil vom 11.1.2022 - 4 Sa 315/21, MDR 2022, 392; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. 8. 2018 - 2 Sa 403/18, juris Rn. 39; a. A. AG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2008 - 30 C 730/08, MMR 2009, 507; dazu auch Laumen, Beweisrecht: Kein Anscheinsbeweis für den Zugang einer E-Mail - Anmerkung zu LAG Köln, Urteil vom 11.1.2022 - 4 Sa 315/21, MDR 2022, 392, in MDR 2022, 546 f). Der Beklagte könnte also immer einwenden, er habe keine E-Mail mit der entsprechenden Frage nach seiner ladungsfähigen Anschrift und der Aufforderung, sie dem Kläger zur Einlegung der Klage mitzuteilen, erhalten.
- Überprüfung des Briefkastens der letzten bekannten Adresse,
- Recherche im Internet,
- Befragung von früheren Mitmietern, Hausgenossen und Nachbarn, und - soweit bekannt - der Eltern, sonstiger Verwandter, des Freundeskreises, des (neuen) Vermieters, vereinzelt gefordert auch die Einschaltung eines Privatdetektivs zur Adressermittlung,
- Befragung des (früheren) Arbeitgebers und der Arbeitskollegen, soweit bekannt,
- Abfrage der umfassenden Auskunftsrechte eines Gerichtsvollziehers (§§ 755, 892 Abs. 1 ZPO) und Darstellung eines negativen Rechercheergebnisses, wenn man bereits über einen gerichtlichen Titel verfügt und sich innerhalb der Zwangsvollstreckung befindet.
Ist der Lebenskreis des verschwundenen Mieters nicht näher bekannt, gehört auch das in den Antrag. So wird klargemacht, dass man Verwandte und sonstige Bezugspersonen mangels Kenntnis nicht hat befragen können. All diese Rechercheversuche und das Ermittlungsergebnis sind innerhalb des Antrags auf Anordnung öffentlicher Zustellung dem Gericht darzulegen und nachzuweisen, zum Beispiel durch schriftliche Erklärung der Personen, die die Ermittlungen durchgeführt haben oder durch eidesstattliche Versicherung.
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