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CO2-Kostenaufteilung
Rechenhilfe aus dem Ministerium
Seit 1. Januar 2023 gelten neue Regeln für die Umlagefähigkeit der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe. Zur Berechnung der Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter steht nun eine Online-Rechenhilfe zur Verfügung.
Die CO2-Kosten für alle ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Abrechnungszeiträume werden nach einem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter anteilig gesplittet. Die prozentuale Aufteilung richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß in Kilogramm des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes, desto größer fällt der zu tragende Kostenanteil für den Vermieter aus.
CO2-Rechner
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine Rechenhilfe für die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter freigeschaltet. Das Tool soll Vermieter sowie Mieter, die einen eigenen Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag haben, bei der Umsetzung der neuen Vorgaben unterstützen.
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz: Wie erfolgt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter?
Das seit Jahresbeginn geltende Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) verpflichtet Vermieter, sich an den CO2-Kosten der Mieter für den Verbrauch von Heizöl, Gas und Fernwärme zu beteiligen. Wie hoch der Anteil für Vermieter ist, hängt dabei vom CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes und der jeweiligen Einstufung in ein Zehn-Stufen-Modell ab. Wir erklären, wie sich Einstufung und Kostenanteil für Vermieter ermitteln. Sofern Wärme oder Warmwasser aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird, entstehen CO2-Emissionen. Auf diese wird seit 2021 nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine CO2-Abgabe erhoben.
Aufteilung der CO2-Kosten erfolgt nach Stufenmodell
Die nach dem BEHG entstehenden CO2-Kosten werden nun gemäß CO2KostAufG nach einem Zehn-Stufen-Modell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Neben Heizöl, Flüssiggas und Erdgas erfolgt auch eine Aufteilung der CO2-Kosten für Fernwärme. Die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter richtet sich dabei nach dem jährlichen CO2-Ausstoß des Mietshauses in Kilogramm (kg) pro Quadratmeter (m²) Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß des jeweiligen Gebäudes ist, desto größer wird der vom Vermieter zu tragende Kostenanteil. In der höchsten Stufe beträgt dieser 95 Prozent. Aus Sicht des Gesetzgebers entspricht die kleinste Stufe mit einem jährlichen CO2-Ausstoß von weniger als 12 kg pro m² Wohnfläche einem KfW-Effizienzhaus. In dieser Stufe tragen die Mieter die CO2-Kosten allein. Die Stufenverteilung für Wohngebäude gestaltet sich nach dem CO2KostAufG wie folgt:
Eine Umrechnung der spezifischen CO2-Emissionen auf den jährlichen Erdgas- oder Heizölverbrauch pro m² Wohnfläche lässt auf die in der Tabelle angegebene Stufeneinteilung schließen. Je nach Qualität und Menge des gelieferten Brennstoffes kann der CO2-Ausstoß höher oder geringer ausfallen. Die angegebenen Werte dienen daher lediglich als Richtwerte. Für eine korrekte Einstufung sind die Angaben des Brennstoff- oder Wärmelieferanten maßgebend.
Quelle Grafik: CO2KostAufG, © Haus & Grund Deutschland
Wie werden Kohlendioxidausstoß und Kohlendioxidkosten berechnet?
Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten ist gemäß CO2KostAufG auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen. Die dafür erforderlichen Berechnungen werden daher in der Regel erst mit den im Jahr 2024 zu erstellenden Abrechnungen notwendig. Alle Angaben für die jährlich erforderliche Einstufung des Gebäudes sollen der Brennstoffrechnung entnommen werden können. Die Brennstoff- und Wärmelieferanten sind nach dem neuen Gesetz informationspflichtig. Sie müssen neben der gelieferten Brennstoff- oder Wärmemenge in Kilowattstunden (kWh) die Brennstoffemissionen in kg CO2, die Kohlendioxidkosten, den anzuwendenden Emissionsfaktor in kg CO2 pro kWh und den Energiegehalt (Heizwert) in kWh der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge auf ihren Rechnungen ausweisen.
Auf Basis dieser Werte kann der Vermieter oder das von ihm beauftragte Abrechnungsunternehmen im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder der Wohnung und in einem nächsten Schritt die Kohlendioxidkosten bestimmen. Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme beziehungsweise mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter den Kohlendioxidausstoß und die CO2-Kosten der gemieteten Wohnung. Der Vermieter hat dem Mieter in diesem Fall den Anteil der CO2-Kosten zu erstatten, sofern der Mieter seinen Erstattungsanspruch geltend macht.
Bestimmung des Kohlendioxidausstoßes eines Wohngebäudes:
Der auf der Brennstoffrechnung ausgewiesene Energiegehalt in kWh wird mit dem Emissionsfaktor in kg CO2 pro kWh multipliziert und anschließend durch die Gesamtwohnfläche oder die Wohnfläche in m² geteilt. Man erhält den CO2-Ausstoß in kg pro m² Wohnfläche. Bestimmung der Kohlendioxidkosten: Der ermittelte jährliche Kohlendioxidausstoß in kg pro m² wird dem im Abrechnungsjahr geltenden Kohlendioxidpreis in Euro pro Tonne (für 2023 gilt ein Peis von 30 Euro) multipliziert und anschließend durch 1.000 geteilt. Somit erhält man die Kohlendioxidkosten in Euro pro m² Wohnfläche.
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