Jetzt Mitglied werden
Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.

» Mitgliedschaft beantragen

Pressemitteilung vom 09.04.2014

Landtag beschließt neues "Wohnungspolizeigesetz”

Haus & Grund: Attacke auf das Grundgesetz - Wohnungsaufsicht kann jeden Vermieter treffen
 
Michael W. MönigHeute wird Rot-Grün ein neues Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) im Landtag beschließen. Wohnungen, die gewisse Mindeststandards nicht erfüllen, können dann für unbewohnbar erklärt werden. Außerdem gilt ein Verbot von Überbelegungen. Bei einem Verstoß soll der Vermieter für eine Ersatzwohnung sorgen. Für den Eigentümerverband Haus & Grund Dortmund ist das ein „eigentümerfeindliches Gesetz“.
 
Das Wohnungsaufsichtsgesetz, von SPD und Grünen auch salopp als Wohnungspolizeigesetz bezeichnet, war eigentlich gedacht als Instrument im Kampf gegen überbelegte Wohnungen und marode Immobilien, gegen Leerstand und Investitionsstau insbesondere bei Großvermietern. „Jetzt kann auch ein privater Kleinvermieter ins Visier der ‚Wohnungspolizei‘ geraten“, kritisiert Hauptgeschäftsführer Michael Mönig das neue Gesetz."
 
Das Gesetz beinhaltet (§ 9) ein Verbot von Überbelegungen. Jeder erwachsene Bewohner muss eine Wohnfläche von mindestens 9 m² und jedes Kind bis sechs Jahren von mindestens 6 m² zur Verfügung haben. Die Stadt kann nicht nur die Räumung der Wohnung, sondern auch die Bereitstellung einer angemessenen Ersatzwohnung verlangen - und zwar vom Vermieter. „Der Vermieter ist auch in der Pflicht, wenn der Mieter ohne Wissen des Vermieters die Überbelegung durch Weiter- oder Untervermietung z.B. an eine Großfamilie zu verantworten hat“, so Mönig.
 
„Das WAG hat noch weitere eigentümerfeindliche Bestimmungen“, sagt Mönig. Der Verfügungsberechtigte, damit ist der Vermieter gemeint, hat diesen Wohnraum so auszustatten, zu erhalten und wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. So werden Mindeststandards (§ 4) für Wohnungen festgelegt, die jederzeit funktionstüchtig und nutzbar sein müssen. Es klingt zunächst plausibel, wenn dazu u.a. ausreichende natürliche Belichtung und Belüftung, Schutz gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit, Anschluss von Energie-, Wasserversorgung und Entwässerung, Kochküche oder Kochnische und sanitäre Einrichtungen zählen. „Aber wenn die Unbewohnbarkeit auch durch mutwillige Sachbeschädigungen durch den Mieter mit umfasst wird, ist das ein Affront gegen jeden ehrlichen Vermieter“, zeigt sich Mönig empört. „Wenn zum Beispiel der Mieter sein Badezimmer zertrümmert, gilt die Wohnung als unbewohnbar, und der Vermieter ist in diesem Augenblick belangbar.“
 
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 13), die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Abgerundet wird das WAG mit einem generellen Zutrittsrecht (§ 11), ohne dass eine richterliche Anordnung erforderlich wäre. „Wenn die Polizei die Wohnung eines Schwerverbrechers durchsucht, braucht sie dafür einen richterlichen Beschluss. Wenn die Wohnungsaufsicht eine Razzia durchführt, spielt der verfassungsrechtliche Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung eine untergeordnete Rolle. Das ist eine Attacke auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung“, zeigt sich Mönig entsetzt.
 
Allerdings ist für Mönig auch klar: "Wenn verwahrloster Wohnraum sinnvoll bekämpft wird, steigt auch der Wert der Immobilien in der Nachbarschaft. Aber wegen ein paar Einzelfällen gleich die Axt an die Grundrechte zu legen, schießt weit über das Ziel hinaus.“
Ältere Pressemitteilungen können Sie hier nachlesen.

Haus & Grund Dortmund

Elisabethstraße 4
44139 Dortmund

  • T 0231 95 83 0
  • F 0231 95 83 95
  • E

Geschäftszeiten

  • Mo - Fr    08.30 - 13.00 Uhr
  • Mo + Mi  14.00 - 18.00 Uhr
  • Di + Do   14.00 - 16.00 Uhr

Kontakt für die Rechtsberatung


Telefonhotline Juristen

  • Mo  11.00 - 13.00 Uhr
  • Di    11.00 - 13.00 Uhr
  • Mi   11.00 - 13.00 Uhr
  • Do  14.00 - 16.00 Uhr
  • Fr   11.00 - 13.00 Uhr

Jetzt Mitglied werden

Werden Sie Mitglied und profitieren Sie von vielen Vorteilen!

» Zum Onlineaufnahmeantrag


Nutzen Sie unseren Online-Service

  • Wohnraummietvertrag
  • Gewerberaummietvertrag
  • Betriebskostenabrechnung
  • SCHUFA-MieterBonitätsauskunft
  • SCHUFA-Firmenauskunft
  • Digitale Signierung mit MieterCheck

» Zum Online-Service